Verein / Vereinssatzung
§ 1: Name und Sitz
(1) Der Verein führt
den Namen "Schützenverein 1866 Jettingen e.V." und hat seinen
Sitz in 8876 Jettingen-Scheppach, Ortsteil Jettingen.
(2) Der Verein ist
im Vereinsregister beim Amtsgericht in Günzburg unter Nr. VR 144 eingetragen.
§2: Zweick
(1) Zweck des Vereins ist,
allen am Schießsport interessierten Personen Gelegenheit zu geben, diese
Sportart auszuüben.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerebegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Etwaige Gewinne dürfen
nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile, auch keine sonstigen Zuwendungen.
(4) Es darf
keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3: Entstehung der Mitgliedschaft
(1)
Aktive Mitglieder des Vereins können alle Personen, die das 10. Lebensjahr
vollendet haben, mit gutem Rufe, wenn sie um die Aufnahme schriftlich beim Schützenmeisteramt
des Vereins nachsuchen. Über die Aufnahme entscheidet das Schützenmeisteramt.
Lehnt das Schützenmeisteramt den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen
die Berufung an die nächstfolgende Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet
endgültig. Bei Minderjährigen bedarf der Aufnahme der Zustimmung ihres
gesetzlichen Vertreters.
(2) Mit der Entstehung der Mitgliedschaft wird neben
der Beitragspflicht auch das Stimmrecht erlangt. Eine Stimmrechtsübertragung
ist nich zulässig.
(3) Personen ab dem 13. Lebensjahr gelten als Jungschützen.
Sie können ihr Stimmrecht ausüben aber nicht gewählt werden.
Jundschützen sind durch einen Erziehungsberechtigten zu beaufsichtigen.
§4: Beendigung der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft wird beendet durch:
(1) Freiwilligen
Austritt
(2) Automatisches Erlöschen
(3)
Tod
(4) Ausschließung
(1) Der freiwillige
Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt
zum Schluß des Kaldenderjahres zu erfolgen. Mitgliedsbeiträge sind
bis zu diesem Zeitpunkt zu bezahlen.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt automatisch,
wenn das bisher aktive Mitglied eine weitere Entrichtung der BSSB-Beiträge
mit der darin enthaltenen Haftpflichtversicherung ablehnt. Mit der Beendigung
der aktiven Mitgliedschaft im Schützenverein 1866 Jettingen e.V. kann die
weitere Mitgliedschaft im "Förderkreis des Schützenvereins 1866
Jettingen" ohne Stellung eines Aufnahmeantrages fortgesetzt werden.
(3)
Der Tod des Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
(4) Ein Mitglied
kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat oder bei
Zahlungsrückstand mit mehr als einem Jahresbeitrag mit sofortiger Wirkung
durch das Schützenmeisteramt ausgeschlossen werden. Rückständige
Beiträge sind in jedem Falle zu begleichen. Der Ausschießungsbeschluß
mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied schriftlich
bekannt zu geben. Innerhalb 4 Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses steht
dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die nächstfolgende
ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§5 Organe des Vereins
Die Organe des
Vereins sind
A) der Vorstand
B)
das Schützenmeisteramt
C) die Mitgliederversammlung
§6 Der Vorstand
(1) Vorstand im Sinne
des §26 BGB sind der 1. und 2. Schützenmeister. Sie sind je einzelvertretungsberechtigt.
(2)
Im Innenverhältnis ist der 2. Schützenmeister zur Vertretung nur befugt
bei Verhinderung des 1. Schützenmeister.
§7 Das Schützenmeisteramt
(1) Das
Schützenmeisteramt besteht aus
A) 1. Schützenmeister
B)
2. Schützenmeister
C) Schriftführer
D)
Kassierer
E) Jugendleiter (Luftgewehr)
F)
Jugendleiter (Luftpistole)
G) Sportleiter
H)
Fünf Beisitzern
(2) Die beiden Schützenmeister, der Schriftführer
und der Kassierer sind jeweils von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl
auf zwei Jahre zu wählen. Alle übrigen können durch Akklamation
gewählt werden. Die beiden Schützenmeister bleiben bis zur nächsten
gültigen Wahl im Amt. Jedes Mitglied des Schützenmeisteramtes soll
nur eine Funktion innerhalb des Schützenmeisteramtes ausüben.
(3)
Sitzungen des Schützenmeisteramtes sind einzuberufen, wenn das Interesse
des Vereins erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder des Schützenmeisteramtes
die Berufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich
verlangt.
(4) Das Schützenmeisteramt ist beschlußfähig, wenn
die Sitzung unter Angabe der Tagesordnung einberufen worden und mindestens die
Hälfte der Mitglieder des Schützenmeisteramtes anwesend ist. Das Schützenmeisteramt
faßt alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienen; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
§8 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens
einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr
obliegt:
A) Entgegennahme des Jahresberichtes
und der Jahresrechnung des Schützenmeisteramtes,
B)
Wahl des vertretungsberechtigten Vorstandes,
C)
Wahl der überigen Mitglieder des Schützenmeisteramtes,
D)
Entlastung des Schützenmeisteramtes,
E)
Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
F)
Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung
des Vereins,
G) Beschlußfassung über
die Berufung eines ausgeschlossenen Mitgliedes bzw. über die Berufung eines
abgelehnten Aufnahmeantrages.
(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand
unter Angabe einer Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 8 Tagen
einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung im jeweiligen Amtsblatt
der Marktgemeinde Jettingen.
(3) Die Mitgliederversammlungen fassen im allgemeinen
ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienen. Zu Satzungsänderungen
ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienen, zur Auflösung des
Vereins eine solche von 4/5 der Erschienen erforderlich.
(4) Ausserordentliche
Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder die Berufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§9 Beurkundung der Beschlüsse
Die
in Schützenmeisteramtssitzungen und in der Mitgliederversammlung gefaßten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter
und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§10 Rechnungsprüfung
Zwei Rechnungsprüfer,
die von der Mitgliederversammlung jeweils auf 2 Jahre gewählt werden, haben
die Kassenführung und die Jahresabrechnung auf Grund der Belege auf ihre
Richtigkeit zu prüfen und hierüber Bericht zu erstatten.
§11 Haftpflicht
(1) Jedes Mitglied hat
beim Umgang mit der Schußwaffe Vorsicht walten zu lassen.
(2) Jedes
aktive Mitglied hat neben dem Vereinsbeitrag den BSSB-Beitrag zu entrichten
und ist damit haftpflichtversichert.
§12 Ehrenmitgliedschaft
Zum Ehrenmitglied
kann die Mitgliederversammlung ernennen, wer sich um den Schießsport besondere
Verdienste erworben hat, den Verein laufend finanziell unterstützt oder
durch langjährige Mitgliedschaft.
§13 Bestehen des Vereins
Die Auflösung
des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §8 (3) festgelegten
Stimmenmehrheit beschlossen werden. Bei der Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweicks fällt das Vereinsvermögen
an die Marktgemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
sportliche Zwecke zu verwenden hat.
§14 Schlußbestimmung
Über
alle in dieser Satzung nicht vorgesehene Fälle, soweit sie nicht der satzungsmäßigen
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung unterliegen, entscheidet und
bestimmt das Schützenmeisteramt des Vereins.
Die Satzung wurde errichtet und angenommen am 25. April 1991
Die Vereinssatzung vom 25.April 1991 als PDF-Datei